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Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Auflagenbescheid

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Erledigung:Veranstaltungsanmeldung Auflagenbescheid
Amtssignatur wahr  +
Anmerkungen * Die Behörde kann gem. § 6 Abs. (4) TVG a … * Die Behörde kann gem. § 6 Abs. (4) TVG aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen. *Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c bis e TVG nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so muss die Behörde die Durchführung der Veranstaltung nicht untersagen sondern kann sie nach § 7 Abs. (3) TVG entsprechend beschränken. Diese Beeinträchtigungen sind: lit. c) Menschen werden durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen oder auf andere Weise unzumutbar belästigt; lit. d) Es werden Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwartet; lit. e) Das Ortsbild, das Landschaftsbild oder die Umwelt werden wesentlich beeinträchtigt. * Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen gem. § 8 Abs. (1) TVG mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 (allgemeine Veranstaltungsgrundsätze und Landesverordnungen) notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. * Die Behörde kann gem. § 8 Abs. (2) TVG die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. c bis e erforderlich und im § 24 Abs. 1 (Beschränkungen der Ankündigung von Filmvorführungen) nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden. * Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde gem. § 13 Abs. (5) TVG die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. * Die Behörde kann nach § 18 Abs. (1) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie Sportveranstaltungen, Popkonzerten und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass a) rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden; b) auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maße vorzusorgen ist; c) Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern; d) jenen Besuchern der Zutritt zum Stadion verwehrt wird, die # bekannte oder potenzielle Unruhestifter sind, # unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, # alkoholische Getränke oder Drogen in das Stadion einzubringen versuchen, # Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben; e) keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen. * Die Behörde hat gem. § 18 Abs. (2) TVG zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn a) mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden, b) mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder c) die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten lässt. he Gefährdung der Besucher erwarten lässt.
Autor Abler +
Dokument e_sovavpvb_veranstaltungsanmeldung_auflagenbescheid  +
Dokumentenklasse Bescheid  +
Dokumentenstatus Empfehlung  +
Fachdaten === System === * Gemeindename * Gemeindet … === System === * Gemeindename * Gemeindetyp === Verfahren extern === * Einreichdatum * Veranstaltungsart * Veranstaltungstitel === Verfahren intern === * Aktenzeichen * Verfahrensbezeichnung * Bescheiddatum === Nutzereingabe === * Auflagenliste * Bescheidbegründung === Link === * f_berufung cheidbegründung === Link === * f_berufung
Gesetzliche Grundlage * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A … * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40031138&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 6 Abs. (4) TVG 2003] * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40031139&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 7 Abs. (3) TVG 2003] * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40013264&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 8 TVG 2003] * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40013269&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 13 Abs. (5) TVG 2003] * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrT&Dokumentnummer=LTI40013274&ResultFunctionToken=cf11ca72-a1d5-445b-b066-4cf62627fcc2&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.11.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= § 18 TVG 2003] PageSize=100&Suchworte= § 18 TVG 2003]
Version 1.00  +
Veröffentlichungsdatum 22 September 2011  +
Zahlung falsch  +
Zuordnung Veranstaltungsanmeldung +
Zustellnachweis wahr  +
Zustellung Dual  +
Kategorien Erledigungen  +
Zuletzt geändertDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. 12 November 2011 08:50:06  +
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