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Benutzer:Admin – Tirol 2.0

Benutzer:Admin


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== Erledigungstext ==
 
=== Derzeit ===
 
'''Bescheid'''
 
 
Sachverhalt:
 
 
Am [[Einreichdatum]] wurde eine Bauanzeige hinsichtlich [[Anzeigegegenstand]] auf Grundstück Nr. [[Grundstücksnummer]], EZ [[Einlagezahl]] in der Katastralgemeinde [[Katastralgemeinde]] eingereicht, die mit [[Vollständigkeitsdatum]] vollständig vorlag.
 
 
Spruch:
 
 
Nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ist das gegenständliche Bauvorhaben gem. § 21 Abs. (1) der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bewilligungspflichtig und kann nicht mit einer Bauanzeige abgehandelt werden.
 
[[Auswahl::Bewilligungsfähigkeit {{Zur Erlangung einer Baubewilligung kann formell mit dem Formular „Baubewilligungsantrag“ angesucht werden. Bis zum Vorliegen eines Baubewilligungsbescheids darf das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden.}} {{Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach § 27 Abs. (3) TBO jedoch nicht bewilligungsfähig.}}]]
 
 
Begründung:
 
 
Nach § 21 Abs. (1) TBO bedarf [[Auswahl::Bescheidbegründung {{der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden}} {{die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}} {{die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei dabei vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist,}} {{die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes}} {{die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}}]] einer Baubewilligung.
 
 
[[Freitext]]
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.
 
 
=== Einfache Klammern ===
 
'''Bescheid'''
 
 
Sachverhalt:
 
 
Am [Einreichdatum] wurde eine Bauanzeige hinsichtlich [Anzeigegegenstand] auf Grundstück Nr. [Grundstücksnummer], EZ [Einlagezahl] in der Katastralgemeinde [Katastralgemeinde] eingereicht, die mit [Vollständigkeitsdatum] vollständig vorlag.
 
 
Spruch:
 
 
Nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ist das gegenständliche Bauvorhaben gem. § 21 Abs. (1) der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bewilligungspflichtig und kann nicht mit einer Bauanzeige abgehandelt werden.
 
[Auswahl::Bewilligungsfähigkeit {Zur Erlangung einer Baubewilligung kann formell mit dem Formular „Baubewilligungsantrag“ angesucht werden. Bis zum Vorliegen eines Baubewilligungsbescheids darf das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden.} {Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach § 27 Abs. (3) TBO jedoch nicht bewilligungsfähig.}]
 
 
Begründung:
 
 
Nach § 21 Abs. (1) TBO bedarf [Auswahl::Bescheidbegründung {der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden} {die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden} {die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei dabei vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist,} {die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes} {die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}] einer Baubewilligung.
 
 
[Freitext]
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [Gemeindetyp] [Gemeindename] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [Link::f_berufung] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [Aktenzeichen]/[Verfahrensbezeichnung] vom [Bescheiddatum], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.
 
 
=== doppelte klammern durdch Fett/Kursiv ersetzt ===
 
'''Bescheid'''
 
 
Sachverhalt:
 
 
Am '''[Einreichdatum]''' wurde eine Bauanzeige hinsichtlich '''[Anzeigegegenstand]''' auf Grundstück Nr. '''[Grundstücksnummer]''', EZ '''[Einlagezahl]''' in der Katastralgemeinde '''[Katastralgemeinde]''' eingereicht, die mit '''[Vollständigkeitsdatum]''' vollständig vorlag.
 
 
Spruch:
 
 
Nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ist das gegenständliche Bauvorhaben gem. § 21 Abs. (1) der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bewilligungspflichtig und kann nicht mit einer Bauanzeige abgehandelt werden.
 
'''[Auswahl::Bewilligungsfähigkeit ''{Zur Erlangung einer Baubewilligung kann formell mit dem Formular „Baubewilligungsantrag“ angesucht werden. Bis zum Vorliegen eines Baubewilligungsbescheids darf das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden.}'' ''{Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach § 27 Abs. (3) TBO jedoch nicht bewilligungsfähig.}'']'''
 
 
Begründung:
 
 
Nach § 21 Abs. (1) TBO bedarf '''[Auswahl::Bescheidbegründung ''{der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden}'' ''{die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}'' ''{die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei dabei vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist,}'' ''{die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes}'' ''{die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}'']''' einer Baubewilligung.
 
 
'''[Freitext]'''
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der '''[Gemeindetyp]''' '''[Gemeindename]''' das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular '''[Link::f_berufung]''' zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall '''[Aktenzeichen]'''/'''[Verfahrensbezeichnung]''' vom '''[Bescheiddatum]''', und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.
 
 
=== LibreOffice export ===
 
<center>'''Bescheid'''</center>
 
 
<center>Sachverhalt:</center>
 
 
<nowiki>Am [[Einreichdatum]] wurde eine Bauanzeige hinsichtlich [[Anzeigegegenstand]] auf Grundstück Nr. [[Grundstücksnummer]], EZ [[Einlagezahl]] in der Katastralgemeinde [[Katastralgemeinde]] eingereicht, die mit [[Vollständigkeitsdatum]] vollständig vorlag. </nowiki>
 
 
<center>Spruch:</center>
 
 
Nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ist das gegenständliche Bauvorhaben gem. §&nbsp;21 Abs. (1) der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bewilligungspflichtig und kann nicht mit einer Bauanzeige abgehandelt werden.
 
 
<nowiki>[[Auswahl::Bewilligungsfähigkeit {{Zur Erlangung einer Baubewilligung kann formell mit dem Formular „Baubewilligungsantrag“ angesucht werden. Bis zum Vorliegen eines Baubewilligungsbescheids darf das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden.}} {{Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach § 27 Abs. (3) TBO jedoch nicht bewilligungsfähig.}}]]</nowiki>
 
 
<center>Begründung:</center>
 
 
<nowiki>Nach § 21 Abs. (1) TBO bedarf [[Auswahl::Bescheidbegründung {{der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden}} {{die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}} {{die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei dabei vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist,}} {{die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes}} {{die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}}]] einer Baubewilligung.</nowiki>
 
 
<nowiki>[[Freitext]]</nowiki>
 
 
&nbsp;
 
 
<center>Rechtsmittelbelehrung:</center>
 
 
<nowiki>Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. §&nbsp;13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.</nowiki>
 
 
=== mit nowiki ===
 
<nowiki>
 
'''Bescheid'''
 
 
Sachverhalt:
 
 
Am [[Einreichdatum]] wurde eine Bauanzeige hinsichtlich [[Anzeigegegenstand]] auf Grundstück Nr. [[Grundstücksnummer]], EZ [[Einlagezahl]] in der Katastralgemeinde [[Katastralgemeinde]] eingereicht, die mit [[Vollständigkeitsdatum]] vollständig vorlag.
 
 
Spruch:
 
 
Nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ist das gegenständliche Bauvorhaben gem. § 21 Abs. (1) der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bewilligungspflichtig und kann nicht mit einer Bauanzeige abgehandelt werden.
 
[[Auswahl::Bewilligungsfähigkeit {{Zur Erlangung einer Baubewilligung kann formell mit dem Formular „Baubewilligungsantrag“ angesucht werden. Bis zum Vorliegen eines Baubewilligungsbescheids darf das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden.}} {{Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach § 27 Abs. (3) TBO jedoch nicht bewilligungsfähig.}}]]
 
 
Begründung:
 
 
Nach § 21 Abs. (1) TBO bedarf [[Auswahl::Bescheidbegründung {{der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden}} {{die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}} {{die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, wobei dabei vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist,}} {{die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes}} {{die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden}}]] einer Baubewilligung.
 
 
[[Freitext]]
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der [[Gemeindetyp]] [[Gemeindename]] das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Eine elektronische Einbringung der Berufung ist gem. § 13 Abs. (2) AVG nur über das dafür vorgesehene Online-Formular [[Link::f_berufung]] zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, im gegenständlichen Fall [[Aktenzeichen]]/[[Verfahrensbezeichnung]] vom [[Bescheiddatum]], und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für die Berufung ist eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.
 
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Aktuelle Version vom 10. November 2011, 15:50 Uhr

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